Beschluss vom 16.10.2007 -
BVerwG 7 B 53.07ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B7B53.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 - 7 B 53.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B7B53.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 53.07

  • Niedersächsisches OVG - 10.09.2007 - AZ: OVG 11 PA 346/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.