Beschluss vom 16.10.2006 -
BVerwG 3 B 90.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B3B90.06.0
Beschluss
BVerwG 3 B 90.06
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.07.2006 - AZ: OVG 11 M 28.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 22. August 2006 wird verworfen.
Gründe
1 Über die Gegenvorstellung dürfen auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert entscheiden. Ihre Ablehnung durch die Kläger ist unbeachtlich, da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgetragen wurden.
2 Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, schon weil auch sie nicht von einem Rechtsanwalt erhoben wurde. Im Übrigen lässt sich ihr nichts dafür entnehmen, dass der Beschluss vom 22. August 2006 fehlerhaft gewesen wäre.