Beschluss vom 16.10.2003 -
BVerwG 7 B 98.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B7B98.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2003 - 7 B 98.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161003B7B98.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 98.03

  • VG Leipzig - 02.07.2003 - AZ: VG 1 K 691/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 242,11 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.