Beschluss vom 16.10.2002 -
BVerwG 6 B 67.02ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B6B67.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2002 - 6 B 67.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B6B67.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 67.02

  • Niedersächsisches OVG - 05.07.2002 - AZ: OVG 8 LB 45/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
  2. Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 959 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihrer Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Berufungsgericht hat die auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen zurückliegenden Zeitraum gerichtete Klage mit der Begründung abgelehnt, dass nach der dafür als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Alterssicherungsordnung der Beklagten die Aufgabe der Praxis bzw. die Beendigung des Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitsrente eines Zahnarztes sei, der Kläger seine Praxis jedoch erst später aufgegeben habe. Der Kläger macht geltend, Regelungen des § 13 der Alterssicherungsordnung seien klärungsbedürftig. Damit werden keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts, sondern ausschließlich des nicht revisiblen Landesrechts aufgeworfen. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.