Beschluss vom 16.09.2008 -
BVerwG 6 B 72.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B6B72.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2008 - 6 B 72.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160908B6B72.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 72.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.06.2008 - AZ: OVG 15 A 1932/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 650 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3 Der Kläger möchte geklärt wissen, ob landesrechtliche Regelungen, die die Gebührenpflicht für ein ansonsten gebührenfreies Studium von dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen, gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen.

4 Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch auf den Gesichtspunkt gestützt hat, dass ein Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 1 StKFG NRW nur für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gewährt wird. Ein Zweitstudium in einem nicht konsekutiven Studiengang, wie es der Kläger betreibt, ist dagegen grundsätzlich gebührenpflichtig. In Bezug auf diese Begründung des Verwaltungsgerichts, die das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht.

5 Wird - wie hier - die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26) nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.

6 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.