Beschluss vom 16.09.2004 -
BVerwG 8 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B8B67.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2004 - 8 B 67.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B8B67.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.04

  • VG Frankfurt/Oder - 10.05.2004 - AZ: VG 5 K 1397/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 475,90 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der zunächst geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Ablehnung der von den Klägern beim Verwaltungsgericht beantragten Akteneinsicht durch Übersendung der Akten zur Kanzlei oder zum Verwaltungsgericht Berlin unter den gegebenen Umständen - bevorstehender Verhandlungstermin - prozessordnungsgemäß war, weil die Entscheidung über den Ort der Akteneinsicht nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar und deswegen auch durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick darauf, dass eine Akteneinsicht am Sitz des Verwaltungsgerichts möglich gewesen wäre und die Entfernung zwischen Berlin und Frankfurt (Oder) für die anwaltlich vertretenen Kläger nicht unzumutbar war, zumal sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger dazu eines Referendars hätten bedienen können, wie sie selbst vorgetragen haben, ist jedenfalls der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Im Übrigen hat die Beschwerde auch nicht vorgetragen, was sie noch zusätzlich aufgrund der Akteneinsicht hätte vortragen wollen.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Redlichkeit des Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG), die allenfalls als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewertet werden können, enthalten schon keine klärungsbedürftige und klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Vielmehr beschränken sie sich nach Art einer Berufungsbegründung darauf, die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.