Beschluss vom 16.08.2005 -
BVerwG 1 B 30.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160805B1B30.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 B 30.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160805B1B30.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 30.05

  • Hessischer VGH - 27.12.2004 - AZ: VGH 12 UE 2430/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Dezember 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe zu der Auffassung, dass den Klägern lediglich "im Heimatdorf" eine Verfolgung gedroht habe, nur gelangen können, indem es den Tatsachenvortrag der Kläger nicht umfassend zur Kenntnis genommen und sich mit diesem nicht auseinander gesetzt habe. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Kläger "unter Druck gesetzt werden" sollten, damit sie Informationen über den Aufenthalt von Verwandten bei der Guerilla preisgäben. Mit Beweisantrag - Schriftsatz vom 13. September 2004 - sei vorgetragen worden, dass über ein Jahr nach dem Verlassen des Heimatdorfes der Zeuge D. in Istanbul festgenommen und sodann nach den Klägern befragt worden sei. Aus dem Beweisthema - dem Tatsachenvortrag - folge somit, dass über ein Jahr nach dem Verlassen des Heimatdorfes eine Person in Istanbul festgenommen worden und - unter Folter - nach PKK-Aktivitäten der Kläger befragt worden sei. Mithin habe außerhalb des Heimatortes im Dezember 1997 und den Folgewochen ein Fahndungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte nach den Klägern bestanden. Dies stelle einen "objektiven Anhaltspunkt" dafür dar, dass "ein Interesse der Sicherheitsbehörden an der Habhaftwerdung während des Aufenthaltes in Istanbul vorhanden" gewesen sei. Hingegen habe das Berufungsgericht einen derartigen Anhaltspunkt verneint.

3 Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Dass das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen einschließlich der bereits genannten unter Beweis gestellten Tatsachen zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich ohnehin aus der Erwähnung in den Entscheidungsgründen (BA S. 41 ff.). Die Beschwerde verkennt dies nicht, meint aber, es fehle an einer umfassenden Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag der Kläger (Beschwerdebegründung S. 3). Bei dem von der Beschwerde angeführten "Fahndungsinteresse" der Sicherheitskräfte hinsichtlich der Kläger auch außerhalb ihres Heimatortes handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Schlussfolgerungen, die die Beschwerde aus dem in das Wissen des Zeugen gestellten Sachverhalt zieht. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht diese Schlussfolgerungen nicht gezogen und den Tatsachenvortrag anders bewertet hat, ist aber nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun.

4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Kläger zu 1 lasse sich feststellen, dass er sich nach seinem Vortrag nicht aktiv und herausgehoben für separatistische Bestrebungen in seiner Heimatregion eingesetzt habe. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in seinem Fall dennoch ein Interesse der Sicherheitsbehörde an seiner Habhaftwerdung während seines Aufenthalts in Istanbul vorhanden gewesen sei (BA S. 42). Demgegenüber macht die Beschwerde geltend, ein derartiger objektiver Anhaltspunkt ergebe sich aus den mit Schriftsatz vom 13. September 2004 in das Wissen des Zeugen D. gestellten Tatsachen, namentlich aus dem Umstand, dass dieser nach PKK-Aktivitäten der Kläger befragt worden sei; hieraus folge ein "Fahndungsinteresse" seitens der Sicherheitskräfte nach den Klägern. Damit zeigt die Beschwerde indessen nicht auf, dass das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen - obwohl es auf sie ausdrücklich Bezug genommen hat (BA S. 42) - nicht umfassend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass "die Polizei dem Zeugen (nach dem in dessen Wissen gestellten Vorbringen) vorgehalten hat, er - der Zeuge - solle angeben, welche Tätigkeit der Kläger zu 1 für die PKK ausgeübt habe". Dem Berufungsgericht zufolge ergibt sich hieraus nichts für die Annahme, die Sicherheitskräfte könnten davon ausgegangen sein, der Kläger zu 1 habe sich besonders hervorgehoben für separatistische Bestrebungen eingesetzt und in höherem Maße als von ihm selbst angegeben (Hinbringen von Brot und Wasser) die Guerilla unterstützt. In diesem Zusammenhang nimmt das Berufungsgericht wiederum auf die in das Wissen des Zeugen D. gestellten Tatsachen Bezug, aus denen nicht geschlossen werden könne, dass die Sicherheitskräfte ein Interesse daran gehabt hätten, des Klägers auch in Istanbul habhaft zu werden (BA S. 42).

5 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, ein objektiver Anhaltspunkt für ein Interesse der Sicherheitsbehörden, der Kläger während ihres Aufenthalts in Istanbul habhaft zu werden, ergebe sich auch aus deren Eigenschaft als "Informationsquelle" hinsichtlich des Aufenthalts von Verwandten bei der Guerilla, macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das - von ihm erkennbar zur Kenntnis genommene (vgl. BA S. 42 f.) - Tatsachenvorbringen der Kläger nicht in Erwägung gezogen hat.

6 Der Sache nach wendet sich die Beschwerde, auch wenn sie dies verneint, gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275). Etwas anderes kann - abgesehen von der hier nicht schlüssig dargelegten Konstellation, dass das Berufungsgericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht - allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung gelten. Dass die angefochtene Entscheidung einen derartigen Mangel aufweist, macht die Beschwerde aber weder geltend, noch legt sie es der Sache nach dar.

7 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.