Beschluss vom 16.07.2013 -
BVerwG 5 B 8.13ECLI:DE:BVerwG:2013:160713B5B8.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2013 - 5 B 8.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160713B5B8.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 8.13

  • VG Hamburg - 21.10.2010 - AZ: VG 21 K 4217/07
  • Hamburgisches OVG - 30.11.2012 - AZ: OVG 1 Bf 264/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 306,72 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (a) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <S. 14>). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3 Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob das durch einen Beschluss der Bundesregierung bestimmte Verwendungsgebiet [...] für eine besondere Verwendung im Sinne des § 58a BBesG a.F. (§ 56 BBesG seit dem 1.7.2010) durch die Anordnung einer Dienstreise an einen ausländischen Ort außerhalb des Verwendungsgebietes [...] ausgeweitet werden kann mit der Folge, dass diese Anordnung damit Auswirkungen auf die gem. § 2 BBesG durch Gesetz zu regelnde Besoldung entfaltet“,
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, da nicht hinreichend darlegt wird, dass sich die Frage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

4 Eine Feststellung des Inhalts, dass die Beteiligung deutscher Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina räumlich auf das Verwendungsgebiet des Staatsgebietes von Bosnien und Herzegowina beschränkt wäre, ist seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass die Zuweisung der Klägerin „entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten [...] nicht nach Bosnien und Herzegowina, sondern an die EUPM Mission Bosnien und Herzegowina“ erfolgt sei (UA S. 11). Diese Feststellung ist seitens der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden mit der Folge, dass der Senat hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Wurde die Klägerin danach im Einklang mit § 123a Abs. 1 Satz 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2138), der Europäischen Union zur Dienstleistung in der Europäischen Polizeimission zugewiesen und war die Zuweisung nicht räumlich beschränkt, sondern an den Auftrag der Mission gekoppelt, so bedarf die Frage, ob ein durch Beschluss der Bundesregierung bestimmtes Verwendungsgebiet durch Anordnungen der Missionsleitung nachträglich erweitert werden kann, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5 b) Ebenso wenig ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

6 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben Vorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).

7 In dem von der Beklagten bezeichneten Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 58.09 - (Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4 Rn. 15 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags sei daran geknüpft, dass die Verwendung einen Bezug zu der Maßnahme aufweise. Es reiche daher nicht jede Verwendung aus, die mit einem dienstlich veranlassten Aufenthalt im Einsatzgebiet der Auslandsmission verbunden sei; vielmehr müsse die Verwendung Teil der Maßnahme sein. Dies sei nur der Fall, wenn der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten oder Soldaten der Maßnahme zugeordnet sei. Der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) müsse im Ausland bei dem Einsatzkontingent als demjenigen Verband angesiedelt sein, dem die Durchführung der Auslandsmission obliege. Der Auslandsverwendungszuschlag werde für die Zugehörigkeit zu der Belastungs- und Gefahrengemeinschaft gewährt, der die Durchführung der Maßnahme im Sinne von § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BBesG a.F. - (BGBl I S. 3020) im Ausland obliege. Diese Gemeinschaft werde durch das Einsatzkontingent gebildet, so dass die Zugehörigkeit durch die organisatorische Eingliederung des dienstlichen Aufgabenbereichs in diesen Verband begründet werde. Sei der Beamte oder Soldat dem Einsatzkontingent zur Dienstleistung im Einsatzgebiet zugewiesen, so wirke er durch seine dienstliche Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsmission mit und sei Mitglied der Belastungs- und Gefahrengemeinschaft. Daher fehle es an einer Verwendung im Rahmen einer Maßnahme im Sinne von § 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F., wenn sich ein Soldat oder Beamter bei dem Einsatzkontingent im Einsatzgebiet aufhalte, um dort ein auswärtiges Dienstgeschäft wahrzunehmen. Er werde zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben tätig, die ihm bei seiner Behörde oder seinem militärischen Verband mit Sitz oder Standort im Inland übertragen seien. Der Soldat oder Beamte nehme keine Aufgabe des Einsatzkontingents, sondern eine Aufgabe seines Dienstpostens im Inland außerhalb seines Dienstortes wahr. Er werde nicht im Rahmen der Maßnahme verwendet, weil er keine dem Einsatzkontingent obliegende Aufgabe wahrnehme und aus diesem Grund keinen Beitrag zur Erfüllung der Auslandsmission leiste.

8 Ob sich diesen Ausführungen der Rechtssatz entnehmen lässt, „dass Soldaten keinen Auslandsverwendungszuschlag erhalten, wenn sie im Rahmen einer Dienstreise in ein Verwendungsgebiet einreisen und sich dort zu Ausbildungszwecken bei einem Einsatzkontingent aufhalten, ohne einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben (Gesamtauftrag) der Auslandsmission zu leisten“, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls lässt sich der Beschwerdebegründung eine Rechtssatzdivergenz in dem Sinne, dass das Oberverwaltungsgericht von einem entsprechenden Rechtssatz durch die Aufstellung eines gegenläufigen abstrakten Rechtssatzes abgewichen wäre, nicht entnehmen. Soweit es annimmt (UA S. 15), ein Auslandsverwendungszuschlag könne nicht beansprucht werden, wenn der Ort beziehungsweise das Gebiet der regelmäßigen Verwendung zu Zwecken verlassen werde, die außerhalb des Verwendungsauftrages lägen, entwickelt es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf einen Lebenssachverhalt, über den dieses im Rahmen des Urteils vom 24. Februar 2011 nicht zu befinden hatte, fort, ohne erkennbar von dieser abzuweichen. Ob den betreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts - wie von der Beschwerde angenommen - gleichsam im Umkehrschluss der Rechtssatz zu entnehmen ist, Teilnehmern einer Auslandsmission, die das Gebiet der besonderen Verwendung auf Anordnung der Missionsleitung im Rahmen einer Dienstreise verließen, stehe während dieser Dienstreise ein Auslandsverwendungszuschlag zu, mag auf sich beruhen. Ein solcher Rechtssatz wiche jedenfalls nicht von dem vorstehenden, aus dem Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. entwickelten Rechtssatz ab, da sich das Bundesverwaltungsgericht darin nicht mit der Frage eines Verlassens des Verwendungsgebietes zu befassen hatte und einem entsprechenden Rechtssatz insoweit jedenfalls keine entscheidungstragende Bedeutung beizumessen wäre. Die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Aussagen widersprechen sich inhaltlich nicht. Ihnen liegen vielmehr verschiedene Fallgestaltungen zugrunde.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 3. Die Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (12 Tage x 25,56 € = 306,72 €).