Beschluss vom 09.06.2008 -
BVerwG 6 PKH 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:090608B6PKH8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 - 6 PKH 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090608B6PKH8.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 8.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2007 - AZ: OVG 12 B 29.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Dem Kläger wird für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I

1 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. November 2007 die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Neubewertung einer Prüfungsleistung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2003 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Dezember 2007 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007, eingegangen am 19. Dezember 2007, ohne Begründung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese Beschwerdeeinlegung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007, eingegangen am 21. Dezember 2007, neu gefasst.

2 Mit am 11. Februar 2008 per Fax eingegangenem, nicht unterschriebenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers „um eine stillschweigende Fristverlängerung bis einschließlich zum 11. März 2008“ gebeten und zur Begründung auf „zu hohe Arbeitsbelastung“ hingewiesen. Am 12. Februar 2008 ist dieser Schriftsatz erneut, nunmehr unterschrieben, als Fax bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Nach vergeblichem Versuch des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts, die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten telefonisch zu erreichen, hat dieser ihr am 13. Februar 2008 per Fax mitgeteilt, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert werden kann. Ebenfalls am 13. Februar 2008 ist bei dem Oberverwaltungsgericht per Fax ein Schriftsatz eingegangen, auf dessen Deckblatt der Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie eine Benennung des Verfahrens enthalten sind. Daran schließen sich 15 Seiten einer offensichtlich vom Kläger persönlich verfassten Beschwerdebegründung an. Den Abschluss bildet ein mit einer die Prozessbevollmächtigte des Klägers benennenden Titelzeile und ihrer Unterschrift versehenes Blatt.

3 Am 11. März 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und zur Einreichung einer Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2008, eingegangen am 17. März 2008, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt Stellung genommen:
„Versehentlich wurde vonseiten des Büros der Unterzeichnenden in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung des § 133 VwGO wegen Krankheit der Unterzeichnenden ein Schreiben auf Fristverlängerung vorbereitet und der Unterzeichnenden nach Hause gebracht.
Da die Unterzeichnende selbst an einem fiebrigen Infekt erkrankt war, ging der Antrag auf Fristverlängerung mit einer unkorrekten Begründung an das erkennende Gericht.
Eine Arbeitsüberlastung der Unterzeichnenden war zwar vorhanden, diese resultierte jedoch aus dem grippalen Infekt der Unterzeichnenden.
Die Unterzeichnende hat daraufhin ihre Rechtsanwaltsfachangestellte veranlasst, Entwürfe zu der Beschwerdebegründung sofort nach Zugang der Ablehnung der Fristverlängerung am 13. Februar 2008 per Fax an das erkennende Gericht zu senden, um ihren diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.
Sollte dennoch die Beschwerdebegründungsfrist als nicht rechtzeitig eingehalten angesehen werden, wird beantragt, der Unterzeichnenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die oben näher bezeichneten Gründe zu gewähren.“

II

4 1. Der Senat entscheidet über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 11. März 2008, das der Kläger zwar nur auf den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerdebegründung bezogen hat, das sich aber der Sache nach auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung zuständig (Beschluss vom 13. August 1965 - BVerwG 4 B 213.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42).

5 2. Gemäß § 173 VwGO, § 87 Abs. 1 ZPO bleibt die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehen (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - Buchholz 303 § 87 ZPO Nr. 1 S. 1).

6 3. Gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94 u.a./88 - BVerfGE 81, 347 <357>). Danach ist dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Kläger, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Prozessführung verfügt, hat innerhalb der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (§ 60 Abs. 2 VwGO) einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch ein von einem anwaltlich vertretenen Kläger persönlich gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist zu beachten und kann nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist führen, wenn Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und glaubhaft gemacht werden und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2003 - BVerwG 1 B 386.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 39 S. 3). Dies darzulegen sowie eine ordnungsgemäße Begründung der ihrerseits nicht von vornherein aussichtslosen Nichtzulas-

7 sungsbeschwerde nachzuholen, soll dem Kläger durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht werden.

Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 6 PKH 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B6PKH8.08.0

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    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 6 PKH 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B6PKH8.08.0]

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BVerwG 6 PKH 8.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2007 - AZ: OVG 12 B 29.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Dem Kläger wird für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 Rechtsanwältin H.-M. beigeordnet.

Gründe

1 Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 9. Juni 2008 Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 gewährt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Prozessvollmacht aus den in dem Beschluss vom 9. Juni 2008 genannten Gründen fortbesteht, hat mit Schreiben vom 1. Juli 2007 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gestellt. Darin ist zugleich der konkludent gestellte Antrag auf Beiordnung im Beschwerdeverfahren zu sehen. Daher ordnet der Senat sie dem Kläger für das Verfahren über die Beschwerde bei (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Antrag des Klägers persönlich vom 8. Juli 2007, ihm einen Rechtsanwalt gemäß § 166 VwGO, § 121 Abs. 5 ZPO beizuordnen, ist daher nicht zu bescheiden, weil dem Kläger eine zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin beigeordnet worden ist.

3 Die im selben Schreiben von dem Kläger persönlich erhobene „Rüge“ ist zurückzuweisen, weil der Senat den Beschluss vom 9. Juni 2008 seiner Prozessbevollmächtigten übermitteln musste, weil der Kläger ihr ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht auch für alle Nebenverfahren Vollmacht erteilt hatte.