Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 8 B 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B8B9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 8 B 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B8B9.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.03

  • VG Weimar - 08.10.2002 - AZ: VG 1 K 280/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. v o n H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde, die nur die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils rügt, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Nur indirekt wird mit dem Hinweis auf "die außerordentliche Bedeutung dieser Sache" überhaupt ein Grund für die Zulassung der Revision erwähnt, eine konkrete Rechtsfrage wird aber nicht formuliert, geschweige denn wird dargelegt, dass die Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit dem Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 20.97 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 33) auseinander, in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass eine PGH nur dann als in Auflösung befindlich fortbesteht, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger, die mehr als 50 v.H. der Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Rückgabeanspruch angemeldet haben.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.