Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 1 B 289.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B1B289.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 B 289.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B1B289.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 289.02

  • Hessischer VGH - 05.02.2002 - AZ: VGH 10 UE 3561/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,
ob generalisierend festgestellt werden kann, dass rückkehrenden Tamilen, die mit so genannten "Emergency Certificates" nach Sri Lanka einreisen, keine politische Verfolgung droht und
ob die Feststellung von Exzesshandlungen einzelner Amtsträger srilankischer Polizei gegenüber tamilischen Volkszugehörigen abstrakt vorgenommen werden kann,
führen nicht auf Rechtsfragen, sondern zielen auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in Sri Lanka. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Rahmen der tatrichterlichen Verfahrensprognose. Damit kann sie eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.