Beschluss vom 16.07.2002 -
BVerwG 6 B 12.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160702B6B12.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2002 - 6 B 12.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:160702B6B12.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 12.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2001 - AZ: OVG 13 A 3112/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 20. Dezember 2001 wird aufgehoben, soweit sie den Verpflichtungsantrag der Klägerin betrifft.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde, die sich allein auf die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsantrag der Klägerin bezieht, ist begründet.
1. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen hat, hat es den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Der Überzeugungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (Beschluss vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 9 C 25.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 261). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn der Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4). So liegt es hier.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, mit dem Beschluss vom 16. Oktober 1998 sei im Ergebnis auch über den Antrag vom 16. Januar 1998 entschieden worden. Dem liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, das Begehren in dem Antrag vom 16. Januar 1998 decke sich (im Wesentlichen) mit dem Inhalt der Genehmigung vom 16. Oktober 1998. Dies entspricht nicht dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts setzt u.a. voraus, dass die Geltungsdauer der Genehmigung vom 16. Oktober 1998 nicht kürzer ist als die Geltungsdauer der mit Antrag vom 16. Januar 1998 erstrebten Genehmigung. Das ist aber nicht der Fall. Die Genehmigung im Rahmen des Beschlusses vom 16. Oktober 1998 gilt längstens bis zum 31. Mai 1998, wie der Vertreter der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation der Beklagten in dem Verfahren 1 K 9452/98 Verwaltungsgericht Köln klargestellt hat. In dem Antrag vom 16. Januar 1998 war eine Genehmigung bis zum 1. Juli 1998 beantragt worden. Mithin übersteigt die in dem Antrag vom 16. Januar 1998 erstrebte Geltungsdauer diejenige in dem Beschluss vom 16. Oktober 1998. Bereits aus diesem Grund hat sich der Antrag vom 16. Januar 1998 nicht durch den Beschluss vom 16. Oktober 1998 wegen Identität des Entscheidungsinhalts erledigt.
b) Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Verpflichtungsantrag auch als unbegründet angesehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine die Entscheidung selbständig tragende Erwägung, sondern um ergänzende Hinweise zur materiellen Rechtslage, die nicht geeignet sind, an der Verbindlichkeit des Entscheidungsausspruchs teilzunehmen. Die Gerichte sind nämlich wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht berechtigt, eine Klage zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen abzuweisen. Aus diesem Grund muss eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben behandelt werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2000 - BVerwG 6 B 2.00 -; Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>, jeweils m.w.N.).
2. Der Senat kann über den aufgezeigten Revisionszulassungsgrund nicht in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO hinwegsehen, weil das angefochtene Urteil in einem Revisionsverfahren voraussichtlich als im Ergebnis richtig zu bestätigen wäre (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 m.w.N.). Insbesondere kann der Senat im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen den Verpflichtungsantrag als unbegründet ansehen. Diese Erwägungen sind ihrerseits mit einem Revisionszulassungsgrund behaftet, was ihre Heranziehung im Zusammenhang mit dem etwa entsprechend anzuwendenden § 144 Abs. 4 VwGO ausschließt (vgl. Beschluss vom 3. November 2000 - BVerwG 6 B 2.00 - m.w.N.). Mit Blick auf die Begründetheit des Verpflichtungsantrags stellt sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob die Genehmigung von Entgelten für die Gewährung von Netzzugang im Sinne von § 39 des Telekommunikationsgesetzes voraussetzt, dass die Entgelte zuvor einzelvertraglich vereinbart worden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 19.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bis zum 25. August 2002 bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen, danach bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.