Beschluss vom 16.06.2010 -
BVerwG 2 WNB 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160610B2WNB8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 2 WNB 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160610B2WNB8.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 8.10

  • Truppendienstgericht Nord 3. Kammer - 07.04.2010 - AZ: TDG N 3 RL 1/10

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 16. Juni 2010 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der frühere Soldat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz  3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und zuletzt vom 26. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 6.10 -).

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen, die auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO entsprechend anwendbar sind, entspricht die Beschwerde nicht.

3 Die Beschwerde meint, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Regelung über das Ende der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeentscheidung durch das Truppendienstgericht nicht getroffen habe. Es ist aber nicht ersichtlich, warum es im vorliegenden Hauptsacheverfahren überhaupt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung ankommen sollte. Im Übrigen hat der Senat in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. April 2010 - BVerwG 2 WDS-VR 1.10 - zur Frage der aufschiebenden Wirkung in derartigen Fällen Stellung genommen. Welcher zusätzliche Klärungsbedarf bestehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

4 2. Die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen nicht vor.

5 Nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die erfolgreiche Rüge eines Aufklärungsmangels setzt u.a. voraus, dass die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 -, vom 26. Mai 2010 - BVerwG 2 WNB 6.10 - und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Auf die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung bezüglich der Versuche des früheren Soldaten, seine Dienststelle zu unterrichten, kommt es nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts - zu Recht - nicht an, weil eine bloße „Krankmeldung“ keine Befreiung von der Dienstleistungspflicht begründet. Das gleiche gilt für die vermisste Anhörung des Vaters des früheren Soldaten zur Frage, ob die Dienststelle versucht hat, den früheren Soldaten zu erreichen. Auch wenn dies nicht der Fall war, entschuldigt dies nicht das Fernbleiben des früheren Soldaten vom Dienst. Schließlich gilt das auch für die Frage, ob der frühere Soldat zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt war, sodass auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich war. Wie das Truppendienstgericht (S. 9 des Beschlusses) ausgeführt hat, hatte über die Befreiung von der Dienstleistungspflicht ausschließlich der Disziplinarvorgesetzte auf der Grundlage der Stellungnahme des Truppenarztes oder des nächstgelegenen Standortarztes zu entscheiden. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die Behauptung des früheren Soldaten, er habe sein Porte-monnaie verloren, geeignet sein sollte, die Abwesenheit des früheren Soldaten vom Dienst für einen Zeitraum vom 18. Januar bis 17. Februar 2010 zu rechtfertigen.

6 Nach alledem sind keine tatsächlichen Behauptungen oder Beweisanträge des früheren Soldaten dargetan, denen das Truppendienstgericht hätte nachgehen müssen.

7 Soweit die Beschwerde die Wertung als vorsätzliches Dienstvergehen und die Einbeziehung eines bereits vom Amtsgericht Detmold geahndeten Fehlverhaltens des früheren Soldaten rügt, werden damit jedenfalls keine Verfahrensfehler, sondern allenfalls materielle Fehler der Entscheidung des Truppendienstgerichts geltend gemacht. Die Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung allein rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a Abs. 2 WBO aber nicht (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 - und Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 132 Rn. 34).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.