Beschluss vom 16.06.2009 -
BVerwG 7 A 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B7A6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 7 A 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B7A6.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 6.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenübernahme durch die Beklagte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.