Beschluss vom 16.06.2005 -
BVerwG 4 B 40.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B4B40.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 - 4 B 40.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B4B40.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.05

  • Bayerischer VGH München - 14.02.2005 - AZ: VGH 26 B 03.2579

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Eine derartige Frage wirft die Beschwerde jedoch nicht auf. Dies gilt sowohl für die auf Seite 3 (unten) der Beschwerdebegründung gestellte Frage als auch für ihre Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme auf S. 4 f. Insoweit erschöpft die Beschwerde sich in einer auf den Streitfall bezogenen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung.
Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Hierzu legt die Beschwerde ebenfalls nichts dar. Denn sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine andere Konstellation - nämlich das Verhältnis eines Bebauungsplans zum nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - betrifft, als sie hier vorliegt. Hier geht es demgegenüber um das Verhältnis eines Bauvorbescheids zur Baugenehmigung. Davon abgesehen wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht nicht vor, einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert zu haben, sondern rügt eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den auch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen geht das Berufungsgericht als Tatsachenfeststellung davon aus, dass der Konflikt sich im Baugenehmigungsverfahren lösen lassen werde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.