Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 8 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B8B35.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 8 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B8B35.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.04

  • VG Frankfurt/Oder - 08.05.1998 - AZ: BVewG 8 B 47.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1998 wird verworfen.
  2. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die Eingabe der Klägerin zu 1, mit der sie die Korrektur der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1998 - BVerwG 8 B 47.98 /8 PKH 2.98 - begehrt, ist als Beschwerde gegen die genannte Entscheidung auszulegen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschwerde nicht angefochten werden können. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Darauf ist die Klägerin zu 1 mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. April 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.