Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 3 B 31.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B3B31.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 3 B 31.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B3B31.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 31.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 07.01.2004 - AZ: OVG 8 A 10866/03.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. Januar 2004, berichtigt durch Beschluss vom 18. Februar 2004, wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 26. November 1991 - BVerwG 3 B 105.91 - sowie Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 3 C 2.95 - Buchholz 451.512 MGVO Nrn. 45 und 126) zur Befugnis des Verkäufers einer Milchreferenzmenge für eine Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 9 MGV an den Käufer, zur Reichweite der Feststellungswirkung und der Bestandskraft einer derartigen Bescheinigung sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Milchreferenzmenge auch dann aufgrund eines Pachtvertrages an den Pächter übergeht, wenn der Verpächter diesem zwar den Besitz an der Pachtfläche verschafft, jedoch Nichtberechtigter ist. Die zwischenzeitliche Änderung des Milchgarantiemengenrechts steht der grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegen, weil sich die angesprochenen Rechtsfragen nach dem neuen Recht in gleicher oder ähnlicher Weise stellen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.