Beschluss vom 16.05.2006 -
BVerwG 3 PKH 17.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160506B3PKH17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 3 PKH 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160506B3PKH17.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 17.05

  • VG Berlin - 16.08.2005 - AZ: VG 9 A 400.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG nicht erfülle.

2 Dem Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

3 Die Beschwerde ist bereits unzulässig; denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger sich bei seinem Rechtsbehelf durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen muss. Aus dem Vertretungszwang folgt, dass der Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Begründung eingereicht hat. Das heißt, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst darlegen muss, weshalb im Einzelnen der Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, auf den die Beschwerde gestützt wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N.).

4 Diesen Anforderungen wird die bezeichnete Verfahrensrüge nicht gerecht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begnügt sich insoweit damit, auf die Ausführungen des Klägers in seinem als Anlage zu der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben vom 19. Oktober 2005 zu verweisen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Inhalt auseinander zu setzen. Auch der schlichte Hinweis des Prozessbevollmächtigten darauf, dass der Kläger „seiner Ansicht nach“ im Ursprungsverfahren „nicht das genügende rechtliche Gehör“ hatte, lässt eine eigenständige rechtliche Durchdringung des Streitstoffs nicht erkennen.

5 Abgesehen von diesem Verstoß gegen den Vertretungszwang genügt die Beschwerde selbst bei Berücksichtigung des persönlichen Vorbringens des Klägers nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil es an der substantiierten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers fehlt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet“ (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Davon abgesehen ist weder dem Antragsvorbringen des Klägers noch seines Prozessbevollmächtigten noch dem Akteninhalt zu entnehmen, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen könnte. In seinem Schreiben schildert der Kläger zwar auf neun Seiten seinen Werdegang in der ehemaligen DDR, den Prozessverlauf sowie die Rechtslage aus seiner Sicht. Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werden jedoch nicht dargetan. In Wahrheit bemängelt der Kläger lediglich, dass das Verwaltungsgericht seinen eigenen Rechtsstandpunkt nicht geteilt hat. Das verdeutlichen seine Ausführungen auf S. 8, wonach das klageabweisende Urteil „mit der vorgeführten Ignoranz von Sachverhalten bzw. Sachverhaltsentstellungen, Zitatentstellungen und Fehldeutungen sowie der Anmaßung, inkompetent über Vorgänge in einem fremden Tätigkeitsbereich definitiv zu befinden, ein das kaderpolitische Verbrechen an der AdW der DDR ausweitendes Verbrechen“ sei.

Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 3 B 153.05ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B3B153.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - 3 B 153.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B3B153.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 153.05

  • VG Berlin - 16.08.2005 - AZ: VG 9 A 400.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.