Beschluss vom 16.05.2006 -
BVerwG 2 B 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:160506B2B21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 2 B 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160506B2B21.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 21.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.01.2006 - AZ: OVG 21d A 2801/04.BDG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausdrücklich nur auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2 Die Zulassung der Revision nach dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts von über diesen Fall hinausgehender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Eine solche Frage lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

3 Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gericht die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht aus eigener Sachkunde hätte beurteilen können und diesen Umstand durch Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens hätte klären müssen. Diese Frage hält sie für grundsätzlich bedeutsam, weil sie für den Ausgang des Verfahrens maßgebend sei. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Zulassung der Revision jedoch nicht von Belang, welche Frage für das Ergebnis des konkreten Rechtsstreits entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Dies ist hinsichtlich der sachkundigen Beurteilung durch ein Gericht nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten.

4 Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zugleich einen Verfahrensfehler rügen sollte, ist eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwand mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 3 BDG) greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier die Beklagte - nicht förmlich beantragt (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Dies ist jedoch von der Beschwerde nicht vorgetragen und ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 auch nicht geschehen. Gründe, aus denen sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermisste Aufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen, sind von der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung auch mit diesem Aspekt auseinander gesetzt und nach den Umständen der Tatbegehung sowie den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten keinerlei Anhaltspunkte gesehen, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen. Wenn der von der Beklagten hinzugezogene Diplompsychologe entgegen der Würdigung seiner Stellungnahme durch das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gesehen hätte, wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, insoweit eine Klarstellung herbeizuführen und sodann eine entsprechende Beweiserhebung zu beantragen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht erhoben.