Beschluss vom 16.04.2013 -
BVerwG 10 B 3.13ECLI:DE:BVerwG:2013:160413B10B3.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 10 B 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:160413B10B3.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.13

  • Bayer. VG Regensburg - 27.02.2012 - AZ: VG RN 6 K 11.30573
  • Bayerischer VGH München - 15.01.2013 - AZ: VGH 21 C 12.30467

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2013, mit dem dieser eine „Untätigkeitsbeschwerde“, die als „förmliche Beschwerde“ hat behandelt werden sollen, zurückgewiesen und dabei an seine in einem Beschluss vom 14. Juni 2012 (Az.: 21 C 12.30174 ) vertretenen Auffassung festgehalten hat, dass das Verfahren auf Grund der wirksamen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten vom 22. und 24. Februar 2012 beendet sei. Mit Schriftsätzen vom 6. und vom 8. April 2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Verfahren BVerwG 10 B 2.13 , das durch Beschluss vom 26. März 2013 beendet worden ist, beantragt, die Beschwerdeschrift vom 13. März 2013 als gegen den Beschluss vom 15. Januar 2013 gerichtet zu behandeln, und auf den Hinweis des Gerichts vom 9. April 2013 mit Schriftsatz vom selben Tage vorgetragen, die Eingaben vom 6. und 8. April 2013 seien als eigenständige Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2013 zu behandeln.

2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt und die Beschwerde mithin unstatthaft (s.a. Beschluss vom 26. März 2013 - BVerwG 10 B 2.13 ). Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden (s. Hinweis des Gerichts vom 9. April 2013).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5502 zum GKG) nicht erforderlich. Der Kläger wird zu prüfen haben, inwieweit er in Bezug auf die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von seiner Prozessbevollmächtigten wegen unrichtiger Sachbehandlung Freistellung bzw. Ersatz verlangen kann.

Beschluss vom 23.05.2013 -
BVerwG 10 B 3.13ECLI:DE:BVerwG:2013:230513B10B3.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2013 - 10 B 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:230513B10B3.13.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 3.13

  • Bayer. VG Regensburg - 27.02.2012 - AZ: VG RN 6 K 11.30573
  • Bayerischer VGH München - 15.01.2013 - AZ: VGH 21 C 12.30467

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2013 mit dem Antrag, die durch den Beschluss des Senats vom 30. April 2013 beschiedene, mit Schriftsatz vom 22. April 2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2013 als „erneute Beschwerde (§ 146 VwGO)“ zu behandeln, ist nicht als Umdeutung der Eingabe vom 22. April 2013, sondern als eigenständige, erneute Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2013 zu werten. Diese neuerliche Beschwerde ist schon aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013 zu verwerfen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers irrt zudem, wenn sie der herangezogenen Kommentarstelle eine unbeschränkte Beschwerdewiederholungsmöglichkeit entnimmt; bei einer als unzulässig verworfenen Beschwerde besteht die Wiederholungsmöglichkeit nur bei Vermeidung des früheren prozessualen Mangels (und innerhalb einer etwa laufenden Beschwerdefrist). Weiteren unzulässigen Beschwerden und Eingaben dürfte zudem das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5502 zum GKG) nicht erforderlich. Der Kläger wird zu prüfen haben, inwieweit er in Bezug auf die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von seiner Prozessbevollmächtigten wegen unrichtiger Sachbehandlung Freistellung bzw. Ersatz verlangen kann.