Beschluss vom 16.04.2009 -
BVerwG 4 B 28.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160409B4B28.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2009 - 4 B 28.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160409B4B28.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 28.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.12.2008 - AZ: OVG 1 LB 34/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2008 mit Schriftsatz vom 14. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.