Beschluss vom 16.03.2015 -
BVerwG 6 B 63.14ECLI:DE:BVerwG:2015:160315B6B63.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2015 - 6 B 63.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315B6B63.14.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 63.14

  • VG Sigmaringen - 08.05.2013 - AZ: VG 1 K 531/12
  • VGH Mannheim - 07.10.2014 - AZ: VGH 1 S 1327/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 58 736, 21 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen. Auf dem Betriebsgelände war ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden, die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wertstoffsortieranlage befand. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der Nordseite der Halle lagerte.

2 Die Beklagte zog die Klägerin zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes heran. Die an der Nordfassade der Halle gelagerten Ballen hätten den Einsatz der Feuerwehr behindert. Ein erheblicher Teil der Kosten wäre nicht angefallen, wenn die Klägerin sich an die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten hätte.

3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FwG BW greife auch dann, wenn ein Abfallentsorgungsunternehmen durch eine nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende Zwischenlagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt habe, sofern das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig sei.

4 Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

5 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

6 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Maßgaben zur Legalisierungswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ab, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 2. Dezember 1977 - 4 C 75.75 - (BVerwGE 55, 118) und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - (BVerwGE 74, 315) aufgezeigt hat. Im Einklang mit diesen Maßgaben hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Legalisierungswirkung entsprechender Genehmigungen bei Anwendung der vorliegend einschlägigen Erstattungsregelung zu berücksichtigen sei (UA S. 17). Er hat sodann ausgeführt, dass die Zwischenlagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt gewesen sei (UA S. 19), weil sie außerhalb derjenigen Stellen erfolgt sei, die durch die abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung vom 5. August 1991 sowie durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. September 1997 als Lagerungsort erlaubt worden seien (vgl. UA 19 f.: "nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt"; "die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden ... ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt"). Tragend für das angefochtene Urteil war mithin die Erwägung, dass die Zwischenlagerung genehmigungswidrig erfolgte. Selbst wenn - wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 20 f.) - diese Erwägung inhaltlich unzutreffend wäre, ergäbe sich hieraus keine Abweichung zwischen tragenden Rechtssätzen einerseits des angefochtenen Urteils und andererseits der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

7 Soweit die Klägerin hervorhebt (Beschwerdebegründung S. 18), die Zwischenlagerung habe nach Aussage im angefochtenen Urteil nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den ihr erteilten Genehmigungen verstoßen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Aussage erkennbar (UA 19, (a)) darauf bezogen, dass nach seinen Feststellungen in den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden waren. Zur Rechtswirkung solcher Pläne, die sich im Übrigen nach irrevisiblem Landesrecht bestimmt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen nicht verhalten.

8 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8) aufgezeigten Maßgaben zum (rein verfahrensrechtlichen) Regelungsgehalt von Freistellungserklärungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImschG ab. Die von der Beschwerdebegründung (S. 20) insoweit herangezogene Aussage im angefochtenen Urteil, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung sei die Klägerin nicht zur eigenmächtigen Änderung verbindlich festgelegter Lagerorte berechtigt gewesen (UA S. 20), steht zu diesen Maßgaben nicht in Widerspruch.

9 3. Die Revision ist nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Regel in Betracht kommen, dass ordnungsrechtliche Eingriffsermächtigungen keine Handhabe bieten, gegen den Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen einzuschreiten (vgl. Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Diese Frage ist für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn die genannte Regel beansprucht Geltung nur insoweit, als der Betrieb der Anlage innerhalb der von der Genehmigung festgelegten Grenzen erfolgt, wovon - wie dargelegt - der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen ist.

10 4. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob die Auslegung der Erstattungsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW, wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen ist, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist (vgl. Beschwerdebegründung S. 23 ff.). Der Beschwerdebegründung ist hierzu die Auffassung der Klägerin zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erstattungsregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW übermäßig extensiv ausgelegt. Hiermit ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts angesprochen. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof dessen Grenzen überschritten hätte, würde sich, anders als die Klägerin meint, deswegen kein Klärungsbedarf im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip und den hieraus abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz auftun. Dies folgt unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf die vorliegende Konstellation schon daraus, dass geklärt ist, welche Anforderungen aus ihm hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer möglichen Inpflichtnahme durch den Bürger folgen. Inwiefern insoweit Klärungsbedarf verbleiben sollte, der durch die Rechtsprechung nicht bereits erfüllt ist, wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht dargetan. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von ihr in diesem Zusammenhang weiter erwähnten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.

11 5. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht der Frage zu, ob eine Kenntniserlangung von der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Falle einer Störermehrheit erst dann vorliegt, wenn für die Behörde, deren Erstattungsanspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift verjährt, die Grundlagen für die Ausübung des Auswahlermessens geklärt sind (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Frage führt nicht auf die Klärung des Bedeutungsgehalts einer Norm des revisiblen Rechts im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO. Bei § 199 BGB handelt es sich zwar um Bundesrecht. Doch unter Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur dasjenige Recht zu verstehen, welches für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 - BVerwGE 123, 303 <306>). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben im vorliegenden Regelungszusammenhang landesrechtlichen Charakter, weil durch sie eine Regelungslücke des Landesrechts geschlossen werden sollte. Durch ihre Anwendung wird der Sache nach nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen, nicht aber ein Gesetzgebungsbefehl des Bundesgesetzgebers ausgeführt. Das angewandte Bundesrecht soll ein Landesgesetz ersetzen, wird also nicht "als Bundesrecht", sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 5.04 -‌ BVerwGE 123, 303 <307>).

12 6. Der unter verschiedenen Aspekten gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Übergehens entscheidungserheblichen Akteninhalts bzw. der aktenwidrigen Feststellung von Tatsachen liegt nicht vor.

13 Dies gilt zum einen für die Rüge (Beschwerdebegründung S. 27 f.), die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Deckung der Zwischenlagerung durch Genehmigungsbescheide stehe in Widerspruch zur Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991, wonach gepresste Ballen "bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern" seien. Im angefochtenen Urteil ist zu dieser Nebenbestimmung ausgeführt, eine Gestattung der Zwischenlagerung wasserdicht abgedeckter gepresster Ballen wäre ins Leere gegangen, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt gewesen sei und daher nicht Gegenstand der Genehmigung habe sein können. Weiter ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass selbst bei einer gegenteiligen Sichtweise aus einer Gestattung nicht folgen würde, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre (UA S. 19).

14 Wie diese Ausführungen belegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weder die Nebenbestimmung Nr. II 2.9 der Genehmigung vom 5. August 1991 übergangen noch Tatsachen festgestellt, die zu ihr in Widerspruch stehen, sondern lediglich eine von der Auffassung der Klägerin abweichende Würdigung ihres rechtlichen Gehalts vorgenommen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter angesprochene (Beschwerdebegründung S. 28) Genehmigung vom 8. September 1997, die der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Flächenkennzeichnungen im Gesamtbetriebsplan dahingehend gewürdigt hat, dass sie Zwischenlagerungen lediglich östlich der Halle gestattet habe (UA S. 19 f.).

15 Die Verfahrensrüge greift ebenso wenig durch, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamts vom 29. März 2006 bezieht (Beschwerdebegründung S. 28). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass in dem Schreiben vom Vorfinden einer "Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin" im geschätzten Umfang von mehr als 1 000 Tonnen die Rede war (UA S. 4). An späterer Stelle hat er ausgeführt, der Klägerin habe sich angesichts des Schreibens aufdrängen müssen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstige und wirksame Löscharbeiten erschwere (UA S. 22 f.). Hiermit hat er weder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen noch eine aktenwidrige Feststellung getroffen, sondern wiederum nur eine Würdigung (hier im Hinblick auf den Grad der der Klägerin anzulastenden Fahrlässigkeit) vorgenommen, die sich nicht dadurch als verfahrensfehlerhaft erweist, dass - wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung herausstellt - im Kostenbescheid der Beklagten von Plastikmüll statt von Hausmüll die Rede war.

16 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.