Beschluss vom 26.04.2011 -
BVerwG 7 B 20.11ECLI:DE:BVerwG:2011:260411B7B20.11.0

Beschluss

BVerwG 7 B 20.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1211/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 12.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 16.03.2012 -
BVerwG 7 C 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:160312B7C12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2012 - 7 C 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160312B7C12.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 12.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1211/10

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 12.11 verbunden.

Gründe

1 Die Verbindung erfolgt gemäß § 93 Satz 1 VwGO. Sie ist zweckmäßig.

Beschluss vom 16.10.2012 -
BVerwG 7 C 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7C12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2012 - 7 C 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:161012B7C12.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 12.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.12.2010 - AZ: OVG 13 A 1211/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (OVG 13 A 1211/10, 13 A1212/10 sowie 13 A 1215/10) und die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 (VG 13 K 4563/06, 13 K 4670/06 sowie 13 K 4562/06) sind unwirksam geworden.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren BVerwG 7 C 12.11 , 7 C 13.11 und 7 C 15.11 bezogen auf die Zeit bis zur Verbindung auf jeweils 100 000 €, für das Revisionsverfahren BVerwG 7 C 12.11 bezogen auf die Zeit nach der Verbindung auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 28. Juni 2012 und vom 10. Juli 2012, vom 13. September 2012, vom 9. Oktober 2012 sowie vom 12. Oktober 2012 für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln sind für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten einer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 3 <4> m.w.N.; ähnlich Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 S. 1). Dies gilt umso mehr, als sich diese Ausführungen auf eine im Laufe des Revisionsverfahrens außer Kraft getretene Regelung (§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG a.F.) bezögen und folglich hiermit kein Erkenntnisgewinn für die Praxis verbunden wäre.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.