Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 5 PKH 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B5PKH2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 5 PKH 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B5PKH2.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 2.11

  • Thüringer OVG - 14.10.2010 - AZ: OVG 3 KO 712/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, Dr. Störmer
und Dr. Häußler
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 (verkündet am 28. Oktober 2010) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. Kegel, München, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3 Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2010 zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere weist das gegen die Bewertung des Berufungsgerichts gerichtete Vorbringen des Klägers, dieses habe die Anforderungen an die erforderliche Kenntnis der Hilfebedürftigkeit (§ 5 BSHG) überspannt, weder auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung dieser Norm (s.a. Beschluss vom 21. April 1997 - BVerwG 5 PKH 2.97 - Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15), für deren Anwendung das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft hat, noch ist insoweit ein Verfahrensfehler erkennbar. Dass das Berufungsgericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen des Klägers insoweit bei seiner Bewertung nicht gefolgt ist und die Tatsachen und Hinweise auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf als nicht ausreichend gewertet hat, ist eine Frage des materiellen Rechts; diese Bewertung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

4 Die Verwerfung der Anschlussberufung, deren fristgerechte Einlegung nach § 67 Abs. 2 VwGO (a.F.)/§ 67 Abs. 4 VwGO dem als solchen verfassungsgemäßen Vertretungszwang unterliegt, als unzulässig, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg ein Zulassungsgrund vorliegen könnte; für das Verfahren waren die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

Beschluss vom 07.04.2011 -
BVerwG 5 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B5PKH5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 5 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B5PKH5.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 5.11

  • Thüringer OVG - 14.10.2010 - AZ: OVG 3 KO 712/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2011 - BVerwG 5 PKH 2.11 - betreffend einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Eine Anhörungsrüge gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle des Gerichts, ob es das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt hat, d.h. ob es wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon kann hier nicht die Rede sein.

3 Das Vorbringen des Klägers, der Senat habe verkannt,
„dass der Streitgegenstand immer noch durch den Kläger alleine bestimmt wird und somit ein Verfahrensmangel vorliegt (2. - 3. im BVerwG Beschluss vom 16.03.2011), weil entgegen diesen Anträgen alles lediglich auf eine inszenierte Frage des klägerischen Vorbringens am 09.02.2000 reduziert wurde, was hier gleichzeitig die damit verbundenen Grundrechte (Art. 1, 2 und 3 GG) des Klägers äußerst verletzt, das auch das BVerwG zu prüfen hat und absolute Revisionsgründe darstellt“,
weist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger vernachlässigt, dass die Befugnis, den Streitgegenstand zu bestimmen, nur in den durch das Prozessrecht gezogenen Grenzen besteht und das Berufungsgericht zur Sache nur insoweit über ein Rechtsmittel zu entscheiden hatte, als dieses statthaft war sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Das Begehren des Klägers auf weitergehende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Juli 2000 ist nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Oktober 2010 (UA S. 3) Gegenstand des bei diesem noch anhängigen Parallelverfahrens 3 KO 711/07; insoweit schied eine Zulassung der Revision von vornherein aus. Bei der Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig fehlte es ebenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass in Bezug auf diese prozessuale Begründung mit hinreichender Erfolgsaussicht ein Zulassungsgrund hätte geltend gemacht werden können.

4 Soweit der Kläger, indem er das Vorbringen aus dem „Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Zulassungsbeschwerde“ aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 wiederholt, sinngemäß hat geltend machen wollen, der Senat habe in dem angefochtenen Beschluss zentralen Vortrag nicht berücksichtigt, lässt sich ebenfalls keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erkennen. Denn dies trifft nicht zu. Der Senat hat dieses Vorbringen erwogen, aber aus rechtlichen Erwägungen als nicht für eine Prozesskostenhilfebewilligung hinreichend gewertet. Dass er darauf verzichtet hat, auf die Argumente des Klägers im Einzelnen einzugehen, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre. Das Gericht darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht zu erheben.