Beschluss vom 16.03.2009 -
BVerwG 7 B 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160309B7B6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2009 - 7 B 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160309B7B6.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 6.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.01.2009 - AZ: OVG 11 S 1.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. 2. Januar 2009 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.