Beschluss vom 16.03.2006 -
BVerwG 4 BN 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:160306B4BN7.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160306B4BN7.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 7.06

  • Hessischer VGH - 07.10.2005 - AZ: VGH 3 N 710/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1.1 Die Rüge der Antragsteller, das Normenkontrollgericht sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen (§ 138 Nr. 1 VwGO; Art. 101 Abs. 2 GG), greift nicht durch. Die Entscheidung durch den auch zum Berichterstatter bestimmten Vorsitzenden beruht auf § 87a Abs. 2 VwGO. Danach kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden. Die Antragsteller haben sich mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zunächst (im Schriftsatz vom 17. Juni 2005) auf eine entsprechende Anfrage gebeten haben, die Sache "beim Senat zu belassen" und sich erst im Schreiben vom 23. September 2005 im Hinblick auf einen ihnen in Aussicht gestellten Termin vor Ort am 7. Oktober 2005 mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt haben. Der Hinweis des Gerichts, dass mit einer früheren Terminierung vor Ort und Einnahme eines Augenscheins gerechnet werden könne, wenn statt des Senats nur der Vorsitzende entscheide, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder Art. 101 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der Möglichkeit, im Einverständnis der Beteiligten den Vorsitzenden oder den Berichterstatter allein entscheiden zu lassen, davon ausgegangen, dass das Verfahren dadurch "nicht unerheblich beschleunigt werden" könne (BTDrucks 11/7030 S. 28). Es bleibt der eigenverantwortlichen Entscheidung des Verfahrensbeteiligten und seines Prozessbevollmächtigten überlassen, ob sie in einer derartigen Situation das Einverständnis mit einer Gerichtsentscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter erklären oder eine durch die Terminsplanung des Senats absehbare Verzögerung in Kauf nehmen.

3 1.2 Auch die Aufklärungsrügen sowie die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bleiben ohne Erfolg.

4 1.2.1 Soweit die Beschwerde die Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einem wirtschaftlich sinnvollen Geschosswohnungsbau dahingehend interpretiert, ohne die angegriffene Änderung wäre nach Ansicht des Gerichts dann nur ein wirtschaftlich sinnloser Geschosswohnungsbau möglich gewesen, liegt sie neben der Sache.

5 1.2.2 Soweit die Beschwerde die Verwendung der Formulierung, es solle verhindert werden, dass die Erdgeschosse teilweise im Erdreich versänken, im Urteil rügt, legt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Nach der Beschwerde war in der mündlichen Verhandlung umstritten, ob die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die "praktische Undurchführbarkeit" oder nur die "erheblichen wirtschaftlichen Nachteile" hervorheben wolle. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass es seine Erwägungen auf eine "praktische Undurchführbarkeit" stützt, so dass das Normenkontrollgericht nicht einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, zu dem die Antragsteller sich nicht mehr hätten äußern können.

6 1.2.3 Hinsichtlich des Stellplatzbedarfs würdigt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung (vgl. auch Niederschrift S. 5). Der bloße Hinweis auf den Inhalt der vorher gewechselten Schriftsätze zeigt insoweit weder einen Aufklärungsmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.

7 1.2.4 Entgegen den Darstellungen in der Beschwerde stellt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf die Verpflichtung zu einer Bebauungsdichte von 45 WE/ha ab. Vielmehr begründet er seine Schlussfolgerungen nur mit dem Interesse an einer "angemessenen Siedlungsdichte" (UA S. 12).

8 2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

9 2.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob im Bebauungsplanverfahren eine stillschweigende Mitentscheidung über die Anregungen und Bedenken der Bürger beim eigentlichen Satzungsbeschluss unterstellt werden könne, wenn über die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und die Anregungen und Bedenken der Bürger vorher gesondert beschlossen werden sollte, dies jedoch nur in Bezug auf die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange geschehen sei, beim späteren Satzungsbeschluss dann aber ausdrücklich (fehlerhaft) unterstellt worden sei, dass dies auch bezüglich der Anregungen und Bedenken der Bürger bereits geschehen sei. Diese Frage wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären, denn sie enthält eine tatsächliche Annahme, die mit den Feststellungen des Normenkontrollgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden wäre, nicht vereinbar ist. Das Normenkontrollgericht ist nämlich nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Satzungsbeschluss eine fehlerhafte Unterstellung des umschriebenen Inhalts erfolgt sei. Im Übrigen sind sich die Beteiligten nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung darüber einig, dass die Anregungen aus der Bürgerschaft sowie das Ergebnis ihrer Prüfung durch die Verwaltung den Stadtverordneten beim Satzungsbeschluss vorgelegen haben. Damit liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Mitglieder des Rats auch diese Anregungen in ihre Entscheidung einbezogen haben. Dem stünde nicht entgegen, dass in einem früheren Stadium eine andere Abfolge der Entscheidungsbildung vorgesehen war.

10 2.2 Auch die weitere Frage, ob dem Merkmal der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) für eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplans genügt wird, wenn sich das Bedürfnis für diese Änderung im Wesentlichen lediglich aus wirtschaftlich-fiskalischen Interessen der planenden Gemeinde ergibt, die zugleich als alleinige Grundstücksverkäuferin und mittels ihrer Stadtwerke als alleiniger Bauträger im Plangebiet tätig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Im Übrigen sind in der Rechtsprechung des Senats die Fälle, in denen es bereits an der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fehlen kann, wiederholt umschrieben worden (vgl. beispielsweise das Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <30>). Das Normenkontrollgericht nimmt hierauf zutreffend Bezug (UA S. 7/8). Die Ausführungen in der Beschwerde stützen sich demgegenüber auf eine davon abweichende rechtliche Einordnung und vermögen deshalb auch keinen weiteren Klärungsbedarf darzulegen. Soweit sie sich mit Teilen der Begründung des angegriffenen Urteils zu einzelnen Fragen der Abwägung befassen, fehlt ihnen überdies die grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

11 2.3 Auch die Frage, welche Auswirkungen es auf den Abwägungsvorgang (§ 1 Abs. 7 BauGB) hat, wenn eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplans im Wesentlichen aus wirtschaftlich-fiskalischen Interessen der planenden Gemeinde erfolgt, die zugleich als alleinige Grundstücksverkäuferin und mittels ihrer Stadtwerke als alleiniger Bauträger im Plangebiet tätig ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sie legt einen Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Denn das Normenkontrollgericht verweist beispielsweise auf die regionalplanerischen Interessen an der Herbeiführung einer bestimmten Siedlungsdichte im fußläufigen Einzugsbereich einer S-Bahn. Im Übrigen ist eine Gemeinde bei der Änderung eines Bebauungsplans nicht gehindert, auch fiskalische Gesichtspunkte sowie die wirtschaftlichen Interessen eines von ihr betriebenen Bauträgers in ihre Abwägung einzubeziehen. Welches Gewicht diesen Belangen im Einzelfall zukommt und wie sie im Verhältnis zu den vom Normenkontrollgericht hier näher gewürdigten Interessen der Eigentümer von Reihenhäusern zu bewerten sind, lässt sich nicht in einer grundsätzlichen von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Weise klären.

12 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

13 4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

14 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F.