Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 6 B 18.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B6B18.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 6 B 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B6B18.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.04

  • OVG des Saarlandes - 18.12.2003 - AZ: OVG 1 R 16/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 563,33 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger hält folgende Frage für klärungsbedürftig: "Ist § 19 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 15.10.1983 nicht mit dem Wegfall des früheren Angestelltenversicherungsgesetzes am 31.12.1992 unwirksam geworden, weil ab diesem Zeitpunkt bei der in der genannten Satzungsbestimmung ausgesprochenen dynamischen Verweisung auf ein anderes bundesdeutsches Gesetzeswerk (Angestelltenversicherungsgesetz) dieses als Verweisungsobjekt in Wegfall geraten ist, und war ab diesem Zeitpunkt die gleiche Satzungsvorschrift nicht unvereinbar geworden mit den aus dem Grundgesetz herzuleitenden Geboten der Gesetzesklarheit und -bestimmbarkeit, der Messbarkeit und Berechenbarkeit gesetzlicher Regelungen, der Erkennbarkeit des geltenden Rechts und der Wahrung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit?" Diese Frage führt nicht auf eine Problematik des revisiblen Rechts, die revisionsgerichtlicher Klärung bedürfte.
§ 19 Nr. 2 der Satzung bestimmt, dass der allgemeine monatliche Beitrag (Regelbeitrag) dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte im Sinne des § 112 Abs. 1, 2 und 3 AVG in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Das Angestelltenversicherungsgesetz ist mit weiteren Gesetzen durch das Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) abgelöst worden. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, Anknüpfungspunkt für die Verweisung in § 19 Nr. 2 der Satzung sei nicht die jeweilige gesetzliche Vorschrift, sondern der jeweils geltende Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte; der Zusatz "im Sinne des § 112 Abs. 1, 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung" sei ohne weiteres entbehrlich gewesen. Mit dieser Verweisung auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sei die Satzungsbestimmung auch nach dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - hinreichend klar gewesen. Der Kläger verkennt nicht, dass § 19 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerkes dem nicht revisiblen Recht angehört. Er meint, die Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht verstoße gegen Verfassungsrecht. Damit werden die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Dem Erfordernis einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
Auch in Bezug auf die Frage, ob die Auslegung der Satzungsbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht mit allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen in Einklang steht und allgemeine rechtsstaatliche Anforderungen außer Acht lässt, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass in Bezug auf die angeführten Maßstäbe zur Überprüfung der Auslegung Klärungsbedarf bestehen könnte. Allein eine Kritik der Auslegung des nicht revisiblen Rechts führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache anhaften (Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 = NJW 1991, 190). Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision mit der Anführung des § 132 Abs. 2 VwGO hinreichend begründet. Eine weitere Begründung der Nichtzulassungsentscheidung war entbehrlich (Beschluss vom 13. Oktober 1967 - BVerwG 4 CB 87.66 - ), zumal hier die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie dem rechtskundigen Kläger nicht entgangen ist, dem nicht revisiblen Recht angehörten.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 GKG.