Beschluss vom 16.02.2011 -
BVerwG 8 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B8B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2011 - 8 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160211B8B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 18.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.11.2010 - AZ: OVG 1 L 95.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2011
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  2. 12. November 2010 wird verworfen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören keine Beschlüsse in Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung wie der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - OVG 1 L 95.10 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 zurückgewiesen wurde.

2 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.