Beschluss vom 16.02.2010 -
BVerwG 6 B 10.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 - 6 B 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160210B6B10.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.01.2010 - AZ: OVG 8 E 1613/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.