Beschluss vom 16.02.2009 -
BVerwG 3 B 100.08ECLI:DE:BVerwG:2009:160209B3B100.08.0

Beschluss

BVerwG 3 B 100.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.06.2008 - AZ: OVG 13 A 2132/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Klägerin begehrt die Gleichwertigkeitsanerkennung einer in Serbien absolvierten Ausbildung zur Krankenschwester nach dem Krankenpflegegesetz. Sie leistete auf Aufforderung des Beklagten zunächst ein neunmonatiges Anerkennungspraktikum in einem Krankenhaus. Nachdem die Ausbildungsstätte ihr nach Abschluss des Praktikums ausreichende theoretische und praktische Leistungen lediglich bezogen auf die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin bescheinigte, erteilte der Beklagte ihr nur die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung. Verpflichtungsklage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat hingegen Erfolg gehabt und zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache geführt, weil vom Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden war, ob die serbische Ausbildung nach Dauer und Intensität einen gleichwertigen Ausbildungsstand vermittelt hat (Beschluss des Senats vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 108.06 - juris). Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen, nachdem es eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt und die Klägerin Unterlagen über ihre Ausbildung beigebracht hatte. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin den Gleichwertigkeitsnachweis durch das Anerkennungspraktikum nicht erbracht habe und auch die Unterlagen über die Ausbildung in Serbien und die eingeholte fachkundige Stellungnahme eine Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zuließen.

2 Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts greift die Klägerin nunmehr die Bewertung des Anerkennungspraktikums durch das Berufungsgericht an. Hierzu führt sie - zusammengefasst - aus, dass das Praktikum ausdrücklich die Gleichwertigkeitsanerkennung als Krankenschwester bezweckt und sie die Ausbildungsinhalte erfolgreich absolviert habe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht.

3 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Kriterien für den Nachweis der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu erfüllen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Krankenpflegegesetz decken sich mit den Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer im Ausland absolvierten ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung; sie sind in der Rechtsprechung des Senats hinlänglich geklärt (vgl. nur die Nachweise im Beschluss vom 25. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12). Die Grundsatzrüge spricht keinen darüber hinausgehenden und verallgemeinerungsfähigen Rechtsaspekt an, sondern zielt der Sache nach allein auf die einzelfallbezogene Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Ergebnisse des Anerkennungspraktikums der Klägerin auf der Grundlage der ihr von der Ausbildungsstätte erteilten Beurteilung nicht die Zuerkennung der Berufsbezeichnung einer Krankenschwester rechtfertigten.

4 Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Form einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe allein auf die Beurteilung ihrer Leistungen durch die Ausbildungsstätte abgestellt und eine materielle Überprüfung des Ausbildungsverlaufs etwa anhand der Ausbildungspläne unterlassen. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Ausbildungsinhalte und Leistungsnachweise des Praktikums, das sie mit „ausreichenden“ Leistungen erfolgreich absolviert habe, auf den Beruf der Krankenschwester und nicht den einer Krankenpflegehelferin abzielten. Die Rüge greift nicht durch. Nach dem Prozessstoff war nicht fraglich und deshalb nicht weiter aufklärungsbedürftig, dass das Praktikum als Anpassungsmaßnahme für Krankenschwestern dienen sollte und demgemäß die Ausbildungsinhalte auf dieses Berufsbild zielten. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die Ableistung des Praktikums durch die Klägerin demgemäß nicht etwa deshalb als ungenügenden Nachweis der Gleichwertigkeit angesehen, weil die Ausbildung nur auf den Beruf einer Krankenpflegehelferin ausgerichtet gewesen wäre, sondern weil die Klägerin die an eine Krankenschwester zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht konnte sich dabei auf die Angaben der Ausbildungsstätte stützen, wonach sich die noch ausreichenden Leistungen der Klägerin ausschließlich auf die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin beziehen. Es ging also - mit anderen Worten - nicht um das Ziel des Anerkennungspraktikums, sondern darum, dass die Klägerin dieses Ziel nicht erreicht hat.

5 Unabhängig davon greift die Aufklärungsrüge nicht durch, weil das Berufungsgericht neben den materiellen Erwägungen das Anerkennungspraktikum selbständig tragend auch deshalb nicht als Gleichwertigkeitsnachweis angesehen hat, weil ihm die rechtliche Grundlage fehlte. Darauf geht die Klägerin nicht ein.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.