Beschluss vom 16.02.2006 -
BVerwG 10 B 86.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160206B10B86.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2006 - 10 B 86.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160206B10B86.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 86.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 10.10.2005 - AZ: OVG 12 A 10966/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers mit dem Antrag zurückgewiesen worden ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2005 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 14. sowie vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Oktober 2005 als unzulässig verworfen.
  4. Der Kläger trägt 27/28 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 280,12 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.