Beschluss vom 16.02.2005 -
BVerwG 8 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B8B12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 - 8 B 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B8B12.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 12.05

  • VG Schwerin - 28.10.2004 - AZ: VG 3 A 2148/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 426 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssachen nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen macht sie unter Bezugnahme auf (neues) Tatsachenmaterial geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.