Beschluss vom 16.01.2009 -
BVerwG 1 B 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160109B1B2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2009 - 1 B 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160109B1B2.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 2.09

  • Hamburgisches OVG - 14.10.2008 - AZ: OVG 3 Bf 370/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.