Beschluss vom 16.01.2006 -
BVerwG 6 B 89.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B6B89.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2006 - 6 B 89.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B6B89.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 89.05

  • Niedersächsisches OVG - 05.12.2005 - AZ: OVG 2 LA 453/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2005 sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird gleichfalls abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 7 500 € und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers, über die der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheidet, da der Kläger Ablehnungsgründe auch nicht ansatzweise substantiiert hat, ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt wurden, zählt nicht zu den Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört zwar ein Beschluss, der eine Berufung als unzulässig verwirft (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO), nicht aber der hier angefochtene Beschluss, durch den ein Antrag auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der vom Kläger im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsmitteln erstrebte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt - unstatthaft sind. Davon abgesehen sind die Revision, die Beschwerde und der Antrag auf einstweilige Anordnung auch deshalb unzulässig, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO solche Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person gestellt werden können.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

4 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.