Beschluss vom 16.01.2006 -
BVerwG 3 B 128.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B3B128.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2006 - 3 B 128.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B3B128.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 128.05

  • VG Greifswald - 02.06.2005 - AZ: VG 6 A 497/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig, insbesondere von einem bevollmächtigten Vertreter der Klägerin erhoben worden ist. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.

2 Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass die Klägerin geklärt wissen möchte, ob ein Vermögensgegenstand, der bis zur Überführung in Volks- oder Bodenreformeigentum zum Vermögen einer unselbständigen - sog. fiduziarischen - Stiftung gehörte, welches von einer politischen Gemeinde als Sondervermögen verwaltet wurde, nach Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV der öffentlichen Restitution unterliegt. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Fall eines treuhänderisch von einer Gemeinde verwalteten Vermögens einer unselbständigen Stiftung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war nicht die Stadt Wismar, sondern die Stiftung selbst bis zur Entziehung des Eigentums als Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Diese Feststellung zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Daraus ist aber zu schließen, dass die Klägerin keine unselbständige, sondern eine selbständige Stiftung (gewesen) ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stiftungsverfassung von 1832/33 zum Stiftungsorgan ein Kollegium bestellt war, das von Mitgliedern des Rates der Stadt Wismar beschickt wurde, und dass die stiftungsinterne Aufsicht einem "Patronat" aus dem Bürgermeister und dem stellvertretenden Bürgermeister der Stadt übertragen war. Derartige Organisationsbestimmungen seitens des jeweiligen Landesherrn waren im angehenden 19. Jahrhundert in Deutschland durchaus üblich (vgl. Seifart/von Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Auflage 1999, § 1 Rn. 14, § 2 Rn. 4, 9, § 23 Rn. 19, 22 f.).

3 Läge im Übrigen im Sinne der klägerischen Darstellung tatsächlich eine unselbständige - sog. fiduziarische - Stiftung vor, so wäre die Klägerin nicht rechtsfähig. Ihre Klage wäre unzulässig. Der behauptete Zuordnungsanspruch könnte dann nur von der Stadt Wismar als der Stiftungsträgerin geltend gemacht werden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.