Beschluss vom 16.01.2004 -
BVerwG 1 B 289.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160104B1B289.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2004 - 1 B 289.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160104B1B289.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 289.03

  • Bayerischer VGH München - 26.09.2003 - AZ: 8 B 99.31129

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-hofs vom 26. September 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Die Beschwerde befasst sich insoweit mit Tatsachenfragen und nicht mit Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie führt auch nicht aus, inwiefern es nach den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf die angesprochene (Tatsachen-) Frage überhaupt ankommen soll, nachdem sich das Berufungsgericht von der nepalischen Volkszugehörigkeit der Klägerin schon nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugen konnte (UA S. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.