Beschluss vom 16.01.2003 -
BVerwG 1 B 126.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B1B126.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 B 126.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B1B126.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 126.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.01.2002 - AZ: OVG 19 A 3040/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO), legt diese aber nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Soweit die Beschwerde eine Grundsatzrüge erhebt, fehlt es schon an der erforderlichen Benennung einer bestimmten klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde bemängelt, dass das Berufungsgericht dem Beweisantrag der Kläger auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob die Kläger als Christen in Pakistan im Hinblick auf die geänderte Situation nach dem 11. September 2001 zumindest einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterliegen, nicht nachgegangen sei. Sie legt indes nicht - wie erforderlich - dar, inwiefern die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht prozessrechtlich fehlerhaft gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat den Klägern bereits mit der erneuten Anhörungsmitteilung zu § 130 a VwGO vom 17. Dezember 2001 mitgeteilt, dass es den Beweisantrag nicht für hinreichend substantiiert hält, und dies in der Berufungsentscheidung im Einzelnen näher begründet (BA S. 6 f.). Es hat hierzu ausgeführt, dass der Beweisantrag letztlich dazu diene, eine unsubstantiierte Behauptung der Kläger zu stützen. Die Kläger hätten sich pauschal auf das - nicht näher bezeichnete - "Massaker in der Kirche in Pakistan" und die nicht näher konkretisierte "jüngste Eskalation" in Pakistan seit dem 11. September 2001 berufen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern sich hieraus eine Verschärfung der Verfolgungssituation der in Pakistan lebenden Christen ergeben soll. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde, die lediglich ihre allgemeinen Behauptungen zur Begründung des Beweisantrags wiederholt, ebenso wenig auseinander wie mit den vom Berufungsgericht aus der Zeit nach dem 11. September 2001 herangezogenen Erkenntnismitteln und deren Bewertung (BA S. 41 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.