Beschluss vom 15.12.2005 -
BVerwG 8 B 73.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151205B8B73.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2005 - 8 B 73.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:151205B8B73.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 73.05

  • VG Halle - 27.04.2005 - AZ: VG 5 A 237/04 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 721 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht genügt, ist das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 (BVerwG 7 C 13.96 - VIZ 1997, 160 f.) nicht abgewichen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte über die Berechtigtenstellung der Erbin eines Neubauern zu entscheiden während es hingegen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 um den Anspruch einer Geschädigten nach dem Vermögensgesetz ging, die diesen selbst geltend gemacht hat. Erst nach diesem Zeitpunkt ist die Erbfolge eingetreten. Das Verwaltungsgericht Halle konnte somit mangels Vergleichbarkeit beider Fälle keinen bestimmten abstrakten Rechtssatz aufstellen, der die Entscheidung trägt und von einem ebensolchen die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtvorschrift abweicht.

3 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auf die als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage käme es nicht entscheidungserheblich an. Die Berechtigtenstellung der Klägerin ändert sich nicht dadurch, dass dem Erblasser im Wege einer unlauteren Machenschaft die Neubauernstelle weggenommen worden sein soll. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 8 B 346.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 42 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht brauchte auf das Vorliegen des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG nicht einzugehen, weil es die Berechtigtenstellung mangels Rechtsnachfolge bereits verneint hat. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist somit zur Klärung der Rechtsfrage nicht erforderlich.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 4 GKG.