Beschluss vom 15.10.2015 -
BVerwG 4 B 33.15ECLI:DE:BVerwG:2015:151015B4B33.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2015 - 4 B 33.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:151015B4B33.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.15

  • VG Freiburg - 04.10.2012 - AZ: 6 K 594/11
  • VGH Mannheim - 24.03.2015 - AZ: VGH 5 S 642/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. März 2015 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 5.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.