Beschluss vom 15.10.2010 -
BVerwG 6 C 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:151010B6C16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2010 - 6 C 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:151010B6C16.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 16.10

  • VG Köln - 16.06.2010 - AZ: VG 21 K 2520/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2010 ist wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. September 2010 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.