Beschluss vom 15.10.2008 -
BVerwG 6 B 82.08ECLI:DE:BVerwG:2008:151008B6B82.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2008 - 6 B 82.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:151008B6B82.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 82.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.11.2007 - AZ: OVG 12 B 29.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge und die „Beschwerde und Rüge“ des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2008 - BVerwG 6 B 22.08 - sowie die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einreichung der Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 28. August 2008 ist abzulehnen, weil die Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16). Daher sind lediglich folgende Hinweise angezeigt: Der Senat hat in seinem Beschluss (Rn. 12) dargelegt, dass und warum seine Prozessbevollmächtigte weiterhin bevollmächtigt war. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 benannte Rechtsanwältin hat sich nicht als Prozessbevollmächtigte bestellt. Da die Prozessbevollmächtigte jedenfalls in erster Linie selbst in der Lage war, die Gründe der Fristversäumung darzulegen, war es angezeigt, sie dem Kläger beizuordnen. Dass der Senat entscheidungserheblichen Sachverhalt übergangen hätte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Mit Blick auf die Regelung des § 67 Abs. 4 VwGO war hinsichtlich der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allein auf das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers einzugehen. Deren Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, wie sich aus dem Beschluss vom 28. August 2008 ergibt. Der Umstand, dass der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, rechtfertigt ebenso wenig eine Anhörungsrüge wie angebliche Mängel der vorinstanzlichen Verfahren.

3 2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Anhörungsrüge zusammen mit dem zugehörigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch ihrerseits abzulehnen.

4 3. Die „Beschwerde und Rüge“ gegen die Entscheidung des Senats, das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 24. Juli 2008 als erledigt anzusehen, ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde oder einer „Rüge“ angefochten werden können. „Rügen“ sind mit Ausnahme der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und unangemessen.

5 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und zur Einreichung der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 ist ebenfalls abzulehnen. Die erneut beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

6 5. Erneute Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.

7 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.