Beschluss vom 15.09.2015 -
BVerwG 4 B 40.15ECLI:DE:BVerwG:2015:150915B4B40.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 4 B 40.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:150915B4B40.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.15

  • VG Münster - 18.07.2013 - AZ: 2 K 2107/12
  • OVG Münster - 09.06.2015 - AZ: OVG 10 A 1796/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses aus zwei Gründen verneint. Zum einen diene das Haus keinem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Tierhaltungsbetrieb, und zum anderen seien - unabhängig von der Frage des Dienens - die Entfernungen zwischen dem Haus und dem vorhandenen Legehennenstall mit ca. 125 m sowie dem genehmigten Legehennenstall mit 85 m zu groß, als dass das Haus dem Betrieb äußerlich erkennbar zugeordnet sei; es fehle somit am funktionalen Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb.

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Vorliegend scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls daran, dass die Verfahrensrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Ob die Grundsatzfrage, die der Kläger zur ersten Begründung stellt, die Zulassung der Revision rechtfertigt, kann folglich offenbleiben.

4 Der Kläger hält dem Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor. Das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der vorgesehene Standort des Wohnhauses bei Verwirklichung der zeichnerisch im Lageplan dargestellten und auch nahe liegenden Betriebserweiterungen gerade einmal 15 m vom Betriebsgebäude entfernt sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese weiteren Betriebseinheiten, die im Bauantrag für den genehmigten Legehennenstall als geplant eingetragen sind, jedoch deshalb nicht berücksichtigt, weil hierfür ein Antrag auf Genehmigung weder gestellt noch in absehbarer Zeit zu erwarten und auch die Absicht der Realisierung nicht erkennbar seien (UA S. 14). Für die Beurteilung, ob dem Oberverwaltungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist auf diesen materiell-rechtlichen Standpunkt abzustellen, auch wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; stRspr). Dass das Oberverwaltungsgericht danach die Entfernung zwischen dem Wohnhaus und den weiteren geplanten Betriebseinheiten hätte ermitteln müssen, zeigt der Kläger nicht auf.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.