Beschluss vom 15.09.2011 -
BVerwG 5 B 41.11ECLI:DE:BVerwG:2011:150911B5B41.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 5 B 41.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150911B5B41.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 41.11

  • Bayerischer VGH München - 28.04.2011 - AZ: VGH 12 BV 10.781

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. April 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin …, …, beigeordnet.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG näher zu klären, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 19.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.