Beschluss vom 15.09.2008 -
BVerwG 3 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150908B3B57.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2008 - 3 B 57.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150908B3B57.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 57.08

  • VG Dresden - 30.11.2007 - AZ: VG 12 K 735/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der Enteignung eines Grundstücks, nachdem ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren in allen Instanzen erfolglos geblieben war. Das Verwaltungsgericht hat seine gegen die Ablehnung der Rehabilitation gerichtete Klage abgewiesen, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung auf Maßnahmen finde, die nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zu beurteilen seien. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts.

2 Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger erklärt, dass er sich auch dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht ein weiteres von ihm angestrengtes Verfahren eingestellt habe, mit dem er die Wiederaufnahme des vorausgegangenen vermögensrechtlichen Verfahrens betrieben habe. Dieser vermögensrechtliche Wiederaufnahmestreit, der beim Verwaltungsgericht das Aktenzeichen 12 K 888/06 trägt, wird beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 B 92.08 geführt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Dieser betrifft ausschließlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem das Rehabilitationsbegehren abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2007.

3 Diese Beschwerde ist unzulässig. Zum einen wurde sie verspätet erhoben. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 12. Januar 2008 zugestellt worden. Damit ist die einmonatige Rechtsmittelfrist, über die in dem Urteil ordnungsgemäß belehrt worden war, mit dem 12. Februar 2008 abgelaufen (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Beschwerdeschrift vom 30. April 2008 ist beim Verwaltungsgericht Dresden jedoch erst am 16. Mai 2008 eingegangen. Der Kläger meint zwar, schon mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Dieses Schreiben, mit dem er die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils behauptete, war allerdings u.a. an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts und den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gerichtet und hatte das Gepräge einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 hat der Kläger zudem ausdrücklich erklärt, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wolle (Schreiben vom 16. Februar 2008, VG-AS 233).

4 Die Beschwerde ist zum anderen deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nicht gemäß § 67 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

5 Die Beschwerde wäre auch unzulässig, wenn sie von dem Kläger nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter seines Sohnes eingelegt worden wäre. Auch dazu hätte es der anwaltlichen Vertretung bedurft. Zudem war der Sohn an dem bisherigen Rechtsstreit nicht beteiligt. Der Kläger macht zwar geltend, Prozessbeteiligter hätte sein Sohn sein müssen, da seine Mutter auf dem Totenbett im Sinne eines Nottestamentes den letzten Willen geäußert habe, dass die Ansprüche auf Rückübertragung und Entschädigung aus dem enteigneten Grundstück nicht auf ihren Sohn, sondern im Sinne eines Legates (Vermächtnisses) auf ihren Enkel übergehen sollten. Hierzu sei dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Mai 2006 eine vom Kläger, seinem Sohn sowie einem weiteren Zeugen unterzeichnete Urkunde vorgelegt worden. Das Gericht hat jedoch zu Recht angenommen, die ursprünglich von der Mutter des Klägers erhobene Klage sei nach deren Tod von dem Kläger im eigenen Namen fortgeführt worden, ohne dass dessen Sohn an seine Stelle getreten ist. Das Schreiben vom 4. Mai 2006 stammte nicht vom Kläger, sondern von dessen Sohn, also von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Das Verwaltungsgericht hat daher den Kläger unter dem 12. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass sich seine prozessuale Stellung nicht verändert habe. Das stimmt im Übrigen mit der materiellen Rechtsnachfolge nach der Mutter des Klägers überein. Ausweislich der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2003 hat der Kläger seine Mutter in gesetzlicher Erbfolge allein beerbt. An dieser Erbenstellung des Klägers würde die erst am 4. Mai 2006 vorgelegte nicht amtliche und undatierte Urkunde über ein angeblich auf dem Sterbebett ausgesprochenes Vermächtnis zu Gunsten des Sohnes des Klägers - selbst ihre Richtigkeit unterstellt - nichts ändern.

6 Da der Sohn des Klägers demnach nicht Prozessbeteiligter ist, ist über einen für ihn gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zu entscheiden.

7 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.