Beschluss vom 15.09.2005 -
BVerwG 5 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B5B80.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 5 B 80.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B5B80.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 80.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. August 2005 rechtfertigt die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 VwGO nicht.

2 1. Der Kläger macht geltend, dass "entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (...) die von dem Beschwerdegegner eingelegte Berufung in vollem Umfange rechtswidrig" sei, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die von ihm begehrte Spätaussiedlerbescheinigung habe, da er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), ihm die Bestätigungsmerkmale durch seinen deutschen Vater und insbesondere die Großeltern väterlicherseits vermittelt worden seien (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) und er sich unabhängig davon, dass in seinem ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen worden sei, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete auch zum deutschen Volkstum bekannt habe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG). Mit diesem Vorbringen macht der Kläger lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, ohne eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige oder -fähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu bezeichnen. Vor allem verkennt die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass trotz der nur kurzweiligen Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Pass die Prägung in der Familie eindeutig und durchgehend auf das deutsche Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hingewiesen habe, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) maßgeblich ist. Denn das Berufungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 114; 119, 192) davon ausgegangen, dass die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG beanspruchen, selbst wenn ein Antragsteller bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist ist. Das Vorbringen des Klägers, das anzuwendende Recht sei dahin auszulegen, "dass die Erklärung zur deutschen Nationalität spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss", auch sei es "in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nicht deutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken" (unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133; Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44), bezieht sich dagegen ersichtlich auf § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. und damit auf eine Rechtslage, nach der sich die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, nicht (mehr) beurteilt. In der - von dem Berufungsgericht auch bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt (Urteil vom 13. November 2005 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192), dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an erfordert. Von dem hiernach zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, dass es nach der Neufassung des Gesetzes nicht darauf ankommt, ob eine - mit dem Begriff des "Gegenbekenntnisses" verbundene - bewusste Entscheidung "gegen" das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es eines durchgängigen Bekenntnisses "nur" zum deutschen Volkstum bedarf, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin bewertet, dass die Angaben des Klägers keinen hinreichenden Schluss darauf zulassen, dass bei diesem eine bewusste Entscheidung "nur" zum deutschen Volkstum vorliege; es fehle vor dem Hintergrund der Rechtslage in der Sowjetunion sowie der vom Kläger vorgetragenen Umstände, insbesondere der Passerteilung und den Lebensumständen in Tschetschenien, an einem glaubhaften Vortrag daran, dass er sich "nur" zum deutschen Volkstum bekannt habe, vielmehr sprächen eine Reihe weiterer Gesichtspunkte erhärtend gegen ein solches ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil der Kläger mit der Entgegennahme seines Passes sowie der anschließenden Ausbildung und im Berufsleben die im Pass eingetragene Nationalität für sich habe wirken lassen, die ihn nach außen hin als Angehörigen einer anderen Nationalität, nämlich der russischen, ausgewiesen habe, sodass selbst die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit entfallen sei, zumal sich der Kläger auch nicht "auf andere Weise" zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diesen Bewertungen, welche die Entscheidung tragen, ist der Kläger nicht unter Darlegung eines Zulassungsgrundes entgegengetreten.

3 2. Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Die Beschwerde hat nicht, wie erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712>), aufgezeigt, dass das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 -; Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 -) sind vielmehr jeweils zu früheren Fassungen des Bundesvertriebenengesetzes ergangen, nach denen in dem vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, gerade nicht zu beurteilen ist.

4 3. Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet nicht ausdrücklich einen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, die - unstreitige - Eintragung der russischen Nationalität in dem ersten Inlandspass sei entgegen der Annahmen des angefochtenen Urteils nicht auf seine eigene Erklärung zurückzuführen, rügt er der Sache nach, ohne einen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler darzulegen, eine (vermeintlich) fehlerhafte einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).