Beschluss vom 15.09.2003 -
BVerwG 5 B 64.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B5B64.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2003 - 5 B 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B5B64.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 64.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.05.2003 - AZ: OVG 2 A 2164/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juli 2003 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.