Beschluss vom 15.09.2003 -
BVerwG 5 B 64.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B5B64.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2003 - 5 B 64.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150903B5B64.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 64.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.05.2003 - AZ: OVG 2 A 2164/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2003 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juli 2003 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.