Beschluss vom 15.08.2008 -
BVerwG 8 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B57.08.0
Beschluss
BVerwG 8 B 57.08
- VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde, die mit fristgemäß eingereichtem Schriftsatz vom 7. April 2008 durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Sie hält das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO nicht ein, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision in hinreichender Weise bezeichnet und dargelegt worden ist. Trotz des Hinweises im erstinstanzlichen Urteil auf § 132 Abs. 2 VwGO (vgl. UA S. 10) führt die Beschwerde nur Gründe für die Zulassung einer Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO an, obschon im Vermögensrecht der Berufungsrechtszug gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist.
2 Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es, dem Vertagungs- oder Terminverlegungsantrag eines Klägers „aus erheblichen Gründen“ (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) zu entsprechen. Derartige Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat auf die Aufforderung des Gerichts vom 8. Januar 2008, ihre fehlende Reisefähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, lediglich damit reagiert, die Kosten hierfür dem Gericht in Rechnung zu stellen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich schriftlich oder telefonisch mit dem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen. Die Vorlage ärztlicher Verordnungen von Medikamenten war jedenfalls nicht geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin am 17. Januar 2008 glaubhaft zu machen.
3 Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Mitteilung der Klägerin selbst, dass ihre bisherigen Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hätten und sie nunmehr einen neuen Rechtsanwalt für die Sache benennt, an dieser Rechtslage nichts ändert, da die Beschwerdebegründungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und damit die zur Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs führende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geheilt werden kann.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.