Beschluss vom 15.08.2008 -
BVerwG 8 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B57.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 57.08

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die mit fristgemäß eingereichtem Schriftsatz vom 7. April 2008 durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Sie hält das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO nicht ein, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision in hinreichender Weise bezeichnet und dargelegt worden ist. Trotz des Hinweises im erstinstanzlichen Urteil auf § 132 Abs. 2 VwGO (vgl. UA S. 10) führt die Beschwerde nur Gründe für die Zulassung einer Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO an, obschon im Vermögensrecht der Berufungsrechtszug gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist.

2 Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es, dem Vertagungs- oder Terminverlegungsantrag eines Klägers „aus erheblichen Gründen“ (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) zu entsprechen. Derartige Gründe liegen in der Regel vor, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat auf die Aufforderung des Gerichts vom 8. Januar 2008, ihre fehlende Reisefähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, lediglich damit reagiert, die Kosten hierfür dem Gericht in Rechnung zu stellen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich schriftlich oder telefonisch mit dem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen. Die Vorlage ärztlicher Verordnungen von Medikamenten war jedenfalls nicht geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin am 17. Januar 2008 glaubhaft zu machen.

3 Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Mitteilung der Klägerin selbst, dass ihre bisherigen Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hätten und sie nunmehr einen neuen Rechtsanwalt für die Sache benennt, an dieser Rechtslage nichts ändert, da die Beschwerdebegründungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und damit die zur Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs führende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geheilt werden kann.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Beschluss vom 03.11.2008 -
BVerwG 8 B 94.08ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B8B94.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 - 8 B 94.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:031108B8B94.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
  2. des Senats vom 15. August 2008 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 04.07.2012 -
BVerwG 8 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 8 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8KSt5.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.12

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 26. September 2008 und 30. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das von der Klägerin und Erinnerungsführerin mit ihrem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 13. Juni 2012 sinngemäß geltend gemachte Begehren, in den Verfahren BVerwG 8 PKH 4.08 und BVerwG 8 B 57.08 „nach § 21 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz die Aufhebung der Rechnung zu verfügen und das Bundesamt für Justiz anzuweisen, die Grundbuchlöschung zu verfügen“, bezieht sich ersichtlich auf die Kostenrechnungen vom 26. September 2008 (BVerwG 8 B 57.08 ) über 3 512 € und vom 30. September 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) über 50 €, die auf Ersuchen des Bundesamtes für Justiz im Wege der Zwangsvollstreckung zu einer zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) am 4. Februar 2009 im Grundbuch von B. (Nummer ...) eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 3 562 € führten.

2 Über dieses als (erneute) Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegende Begehren entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder (des zuständigen Senats) als Einzelrichter.

3 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Soweit das Begehren der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. September 2008 gerichtet ist, ist hierüber bereits durch Beschluss vom 29. April 2010 (BVerwG 8 KSt 12.09 ) entschieden worden. Für eine erneute Entscheidung ist kein Raum. Im Übrigen ist hinsichtlich beider Kostenrechnungen der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich in dem Verfahren der Klägerin gegen den Landrat des Landkreises N. - BVerwG 8 B 57.08 - (VG 6 A 440/07) aus dem im Beschluss des Senats vom 15. August 2008 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 250 000 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aus diesem Streitwert festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 3 512 € fehlerhaft berechnet sind. Dem Kostenansatz ist die Gebühr für die erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nummer 5500 des KostVerz bei einem Streitwert von 250 000 € zugrunde gelegt worden. Dem Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. September 2008 (Az.: BVerwG 8 PKH 4.08 ) liegt gemäß Nummer 5400 des KostVerz die Gebühr für die aufgrund des Beschlusses vom 4. August 2008 (BVerwG 8 PKH 4.08 ) erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - zugrunde.

4 Soweit sich die Klägerin und Erinnerungsführerin dagegen wendet, dass sie überhaupt Kosten übernehmen muss, übersieht sie, dass sich diese Verpflichtung aus den vorgenannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Diese Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

5 Angesichts dessen kommt auch eine von der Klägerin und Erinnerungsführerin begehrte „Anweisung“ des Bundesamtes für Justiz, „die Grundbuchlöschung zu verfügen“, nicht in Betracht.

6 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).