Beschluss vom 15.08.2008 -
BVerwG 5 B 26.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B5B26.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2008 - 5 B 26.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B5B26.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 26.08

  • Bayerischer VGH München - 14.11.2007 - AZ: VGH 5 B 05.3039

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Rechtssache hat auch wegen der die Entscheidung selbständig tragenden zweiten Begründung, dass jedenfalls nicht beide Elternteile des Klägers einen Antrag, der nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken könnte, gestellt haben, nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Zur Begründung wird auf den zu entsprechenden Rügen der Beteiligten in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 27.08 - Bezug genommen. Der Senat ist in diesem Beschluss auf alle Rügen eingegangen, die auch im vorliegenden Verfahren ganz überwiegend in wortgleicher Form erhoben worden sind.

4 Soweit die Beteiligte (auf S. 18 f. und 25 ihrer Beschwerdebegründung) ihr Vorbringen über dasjenige im Parallelverfahren geringfügig ergänzt hat, rechtfertigt dies keine abweichende Würdigung. Mit den Ausführungen (auf S. 18 f. der Beschwerdebegründung) greift die Beteiligte lediglich die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung an, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen. Auch das ergänzende Vorbringen (auf S. 25 der Beschwerdebegründung), mit dem die Beteiligte eine Aufklärungsrüge untermauern möchte, greift nicht durch. Zum einen ist mit den dortigen Ausführungen, dass sich „auch Aufklärungsbedarf aus der besonderen Alterskonstellation des Klägers“ ergeben habe, nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. So fehlt es etwa an einer substantiierten Darlegung, warum und welche Aufklärungsmaßnahmen geboten sein sollen. Darüber hinaus legt die Beteiligte nicht dar, wie sie zu der Annahme kommt, es müsse davon ausgegangen werden, dass „der beim Entlassungsverfahren aus der türkischen Staatsangehörigkeit bereits über 15-Jährige am Entlassungsverfahren mitgewirkt haben muss“. Zum anderen könnten die vorgenannten Einwendungen der Beteiligten - auch wenn sie berechtigt wären - der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Sie richten sich nämlich gegen eine weitere selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils. Gerade mit den Stellen, welche die Beteiligte angreift, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - im Gegensatz zum Parallelverfahren - nämlich noch auf einen zusätzlichen Aspekt gestützt, indem es (auf S. 16 UA) auf die Besonderheit abgestellt hat, der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit könne bei dem Kläger „zudem umso weniger auf einen selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss zurückgeführt werden, weil er nach türkischem Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung seines Vaters nicht mehr der Vorschrift über den gesetzlichen Erstreckungserwerb für Minderjährige unterfiel und seine Wiederaufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit daher irrtümlich und rechtswidrig erfolgt ist“. Ein solcher nach dem Recht des aufnehmenden Staates rechtswidrig „aufgedrängter“ Staatsangehörigkeitserwerb könne die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG erst recht nicht auslösen.

5 Ist aber - wie hier - die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen mit Erfolg ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, s. etwa Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 , 4 VR 1.07 - BauR 2007, 2041). Das ist hier nicht der Fall, weil sich - und insoweit wird zur Begründung wiederum auf den oben genannten Beschluss des Senats vom 22. Mai 2008 verwiesen - bereits im Hinblick auf eine andere selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils ein Zulassungsgrund nicht feststellen ließ.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).