Beschluss vom 15.08.2005 -
BVerwG 4 VR 1002.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4VR1002.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 VR 1002.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150805B4VR1002.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1002.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 9. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.