Beschluss vom 15.08.2003 -
BVerwG 1 B 413.02ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B413.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 1 B 413.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150803B1B413.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 413.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.07.2002 - AZ: OVG 9 A 776/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P., in E., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 30. Juli 2002 aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Berufungsentscheidung weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Frage, wann bei von Anfang an rechtswidrigen Anerkennungsentscheidungen eine nachträgliche Veränderung der für die Beurteilung der Verfolgungsmaßnahme maßgeblichen Verhältnisse gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG anzunehmen ist, von dem Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 37 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Abweichung ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf eine für den Kläger offenbar von vornherein bestehende inländische Fluchtalternative dem Erlass des Amnestiedekrets Nr. 110 im Irak keine Bedeutung zugemessen hat. Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abweichung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 22.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.